Satzung

A. Allgemeines

§1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
§2 Symbole
§3 Zweck des Vereins
§4 Gemeinnützigkeit

B. Vereinsmitgliedschaft

§5 Grundsätze der Mitgliedschaft
§6 Erwerb der Mitgliedschaft
§7 Arten der Mitgliedschaft
§8 Beendigung der Mitgliedschaft
§9 Ausschluss aus dem Verein

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§10 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug
§11 Mitgliederechte minderjähriger Vereinsmitglieder
§12 Ordnungsgewalt des Vereins

D. Die Organe des Vereins

§13 Die Vereinsorgane
§14 Die Mitgliederversammlung
§15 Das Präsidium
§16 Der Vorstand
§17 Die Kassenprüfung

E. Sonstige Bestimmungen

§18 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
§19 Vereinsordnungen
§20 Haftung des Vereins
§21 Datenschutz im Verein

F. Schlussbestimmungen

§22 Auflösung
§23 Gültigkeit dieser Satzung

Anlagen

Anlage 1 – Symbole

§1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

  1. Der im Jahre 1952 gegründete Verein führt den Namen SV Ostseebad Ückeritz (e.V.).
  2. Er hat seinen Sitz in 17459 Ückeritz und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stralsund unter der Nr. 6276 eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Symbole

  1. Der Verein führt eigene Symbole. Diese sind als jeweilige Abbildung wie in Anlage 1 dargestellt zu verwenden.

§3 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Jugendhilfe, insbesondere im Bereich Fußball, Volleyball und des Laufsports. Er verfolgt weiterhin das Ziel der Erziehung und Bildung der Jugend.
  2. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    • Organisation eines geordneten Sport-, Spiel- und Übungsbetriebes
    • die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes,
    • die Teilnahme an sportspezifischen Vereinsveranstaltungen,
    • die Beteiligung an Turnieren und sportlichen Wettkämpfen,
    • die Durchführung von allgemeinen sportorientierten Jugendveranstaltungen
    • Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern,
    • die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften,
    • Angebote der bewegungsorientierten Jugendarbeit und der Jugendsozialarbeit,
    • Kooperationen mit Kindertagesstätten und Schulen
    • Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens,
    • Errichtung und Erhaltung eines Sportplatzes mit Sportlerheim
    • Förderung des Ehrenamtes und Durchführung der Traditionspflege

§4 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§5 Grundsätze der Mitgliedschaft

  1. Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie parteipolitischer Neutralität. Er befördert die soziale Integration ausländischer Mitbürger.
  2. Der Verein tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen, spricht sich gegen Kindeswohlgefährdung, insbesondere gegen sexuellen Missbrauch aus. Der Verein bietet nur solchen Personen eine Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen.

§6 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten.
  3. Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Mit der Einwilligung wird die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und –pflichten durch das minderjährige Mitglied erteilt. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrags für die Beitragspflichten des Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs persönlich gegenüber dem Verein zu haften.
  4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Finanzordnung in der jeweils gültigen Fassung an.
  5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Gegen die Ablehnung steht dem/der Antragsteller/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die innerhalb eines Monats nach Zugang der Ablehnung schriftlich gegenüber dem Vorstand einzulegen ist. Der Vorstand kann der Berufung abhelfen. Hilft der Vorstand nicht ab, entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung abschließend über die Aufnahme.

§7 Arten der Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus:
    • aktiven Mitgliedern,
    • passiven Mitgliedern,
    • Mitgliedern auf Probe,
    • Ehrenmitgliedern.
  2. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins und der Abteilung, der sie angehören, im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können.
  3. Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.
  4. Die Mitgliedschaft auf Probe findet ausschließlich im Jugendbereich Anwendung (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres). Sie soll es den Jugendlichen ermöglichen, das aktive Vereinsleben und den Vereinssport kennenzulernen und sich für diesen zu begeistern. Die Laufzeit beträgt maximal 6 Wochen. Während dieser Zeit besitzt das Mitglied auf Probe kein Stimmrecht und darf auch keine Funktionen bekleiden. Eine Beitragspflicht besteht nicht.
  5. Ehrenmitglieder werden per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt.

§8 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    • durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);
    • durch Ausschluss aus dem Verein (§ 9);
    • durch Streichung aus der Mitgliederliste;
    • durch Tod;
    • durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen (außerordentlichen Mitgliedern).
  2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsadresse des Vereins. Der Austritt kann zum Ende eines Vierteljahres (31.03./ 30.06./ 30.09./ 31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erklärt werden.
  3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten.

§9 Ausschluss aus dem Verein

  1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied:
    • grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen begeht;
    • in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt;
    • sich grob unsportlich verhält;
    • dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, schadet.
  2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
  3. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag mit einfacher Mehrheit zu entscheiden.
  4. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels Briefs mitzuteilen. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
  5. Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
  6. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren etc.) in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den Vorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied per Brief mitzuteilen.
  7. Handelt es sich bei dem auszuschließenden oder zu streichenden Mitglied um ein Mitglied des Vorstandes, dann entscheidet die Mitgliederversammlung.

§10 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug

  1. Der Verein erhebt einen Geldbetrag als regelmäßigen Jahresbeitrag.
  2. Über die Höhe sowie die Fälligkeit des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie verabschiedet zu diesem Zweck eine Finanzordnung.
  3. In der Finanzordnung wird u.a. festgelegt, welche Mitglieder in welchem Umfang Arbeitsleistungen erbringen müssen und welche finanziellen Ersatzleistungen für nicht erbrachte Arbeitsleistungen erhoben werden.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der Mailadresse mitzuteilen.
  5. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
  6. Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug.
  7. Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
  8. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
  9. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ihnen steht ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu.

§11 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder

  1. Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben.
  2. Minderjährige Mitglieder zwischen dem vollendeten 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte ausgeschlossen, sind aber berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
  3. Mitglieder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen.

§12 Ordnungsgewalt des Vereins

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.
  2. Das Fehlerhalten eines Mitglieds kann, nach § 9 Abs. 1 dieser Satzung, zum Vereinsausschluss führen.

§13 Vereinsorgane

  1. Organe des Vereins sind:
    • die Mitgliederversammlung;
    • das Präsidium;
    • der Vorstand;
    • die Kassenprüfung.

§14 Die Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes; 
    • Entgegennahme der Haushaltsplanung durch den Vorstand;
    • Entgegennahme der Kassenprüfberichte;
    • Entlastung des Vorstandes;
    • Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer;
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern;
    • Erlass der Finanzordnung;
    • Beschlussfassung über den Jahresabschluss;
    • Entscheidung über die Berufung gegen Vereinsausschlüsse und die Ablehnung von Aufnahmeanträgen;  
    • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.
  3. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt.
  4. Sie wird vom Präsidium unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen per Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt das Präsidium durch Beschluss fest. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen.
  5. Das Präsidium kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Präsidium verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen. Einberufungsform und -frist ergeben sich aus Absatz 4.
  6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  7. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Präsidiums geleitet. Ist kein Mitglied des Präsidiums anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Der Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung für die Dauer eines Wahlgangs auf eine andere Person übertragen.
  8. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 20 % der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.
  9. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von 75 % der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  11. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.
  12. Die Mitglieder des Präsidiums und des Vorstandes werden einzeln gewählt. Es ist der Kandidat gewählt, der mehr als 50 % der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht die absolute Mehrheit kein Kandidat im 1. Wahlgang, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidaten das Amt angenommen haben.
  13. Alle Mitglieder können bis zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim Präsidium einreichen. Für die Berechnung der Zwei-Wochen-Frist ist der Eingang des Antrages maßgebend. Eingegangene Anträge sowie die ergänzte endgültige Tagesordnung sind auf der Homepage und am Aushang des Vereinsgebäudes bis eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung zu veröffentlichen.
  • §15 Das Präsidium
  1. Das Präsidium setzt sich zusammen aus:
    • dem Vorsitzenden,
    • dem stv. Vorsitzenden,
    • dem Schatzmeister.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Präsidiums gemeinschaftlich vertreten. Die Bestellung der Mitglieder erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Aufgabe des Präsidiums ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins (§ 26 BGB). Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Vereinsordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  4. Das Präsidium kann Ausschüsse bilden und für herausgehobene Aufgaben Beauftragte ernennen.
  5. Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des Präsidiums ist nicht zulässig.
  6. Das Präsidium bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neues Präsidium gewählt ist.
  7. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.
  8. Sitzungen des Präsidiums werden durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch ein anderes Mitglied des Präsidiums, einberufen. Es ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der sich im Amt befindlichen Mitglieder anwesend ist. Er kann Mehrheitsbeschlüsse im Umlaufverfahren per E-Mail oder per Telefonkonferenz fassen, wenn mindestens zwei Mitglieder an der Beschlussfassung per E-Mail oder Telefonkonferenz mitwirken. In Telefonkonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren. Per E-Mail gefasste Beschlüsse sind auszudrucken und zu archivieren. Die Mitglieder haben in der Sitzung je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  9. Beschlüsse des Präsidiums sind zu protokollieren.

§16 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Präsidiums und maximal sieben weiteren Mitgliedern.
  2. Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:
    • Aufstellung des Haushaltsplans und eventueller Nachträge
    • Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung
    • Ausschluss von Mitgliedern und Verhängung von Sanktionen
    • kommissarische Berufung von Nachfolgern für ausgeschiedene Mitglieder des Präsidiums.
    • Beschlussfassung über Beiträge, Gebühren und Umlagen
  3. Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands bestimmen die Vorstandsmitglieder selbst.
  4. Der Vorstand wird für 2 Jahre gewählt. Bis zur Neuwahl bleibt der alte Vorstand im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.
  5. Der Vorstand soll mindestens einmal im Monat einberufen werden. Im Übrigen gilt § 15 Abs. 8 entsprechend.
  6. Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.

§17 Die Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt maximal zwei Kassenprüfer zu wählen. Diese dürfen nicht dem Präsidium oder Vorstand angehören.
  2. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann stattdessen oder zusätzlich qualifizierte Dritte mit der Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung durch den Vorstand beauftragen.
  3. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt.

§18 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung gem. § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.
  3. Das Präsidium kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
  4. Das Präsidium ist ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der Vorstandsvorsitzende oder im Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.
  5. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
  6. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
  7. Einzelheiten regelt die Finanzordnung.

§19 Vereinsordnungen

  1. Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt, ist der Gesamtvorstand ermächtigt durch Beschluss eine Finanzordnung sowie eine Gebührenordnung zu erlassen. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung.

§20 Haftung des Vereins

  1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
  3. Der Vorstand darf über zurückgelassene Sachen verfügen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten abgeholt werden.

§21 Datenschutz im Verein

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
    • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
    • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
    • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
    • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
    • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
    • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
    • Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§22 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 75 % der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der Vorstandsvorsitzende sowie der stv. Vorstandsvorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Ostseebad Ückeritz (Bezeichnung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§23 Gültigkeit dieser Satzung

  1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 27.10.2021 beschlossen.
  2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  3. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

 

Ückeritz, den 27.10.2021

Der Vorstand:   

    • Clemens Rosner                   
    • Torsten Steiner                    
    • Anja Kuhn                                
    • Frank Schäfer                      
    • Paul Bensemann                  
    • Christian Brüdigam              
    • Robert Bergmann                 
    • Francesco Joeks